{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-09-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-21-664_2022-09-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5737", "Checksum": "54ed5d59cf662783c8d45b52347b9dc1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 21.664"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.09.2022 EBVU 21.664"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.09.2022 EBVU 21.664"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.09.2022 EBVU 21.664"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fassadenlänge, Grenzabstand, vorspringende Gebäudeteile\r\n- Für die Bemessung des \"zugehörigen Fassadenabschnitts\" gemäss § 21 Abs. 1 BauV ist stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Bei Fassaden mit unterschiedlicher Materialisierung muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die verschiedenen Fassadenabschnitte zusammen eine optisch-architektonische Einheit bilden. (Erw. 3)\r\n- Vorspringende Gebäudeteile, die höchstens 1,5 m über die Fassadenflucht hinausragen, dürfen den Grenzabstand beliebig unterschreiten. Ein minimaler Grenzabstand von 2,5 m für solche Gebäudeteile kann aus § 21 BauV nicht abgeleitet werden. (Erw. 4)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:03:22", "Checksum": "9413624d0c6d49e04018a66b067bd922", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.09.2022 EBVU 21.664\nRegeste:\nFassadenlänge, Grenzabstand, vorspringende Gebäudeteile\r\n- Für die Bemessung des \"zugehörigen Fassadenabschnitts\" gemäss § 21 Abs. 1 BauV ist stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Bei Fassaden mit unterschiedlicher Materialisierung muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die verschiedenen Fassadenabschnitte zusammen eine optisch-architektonische Einheit bilden. (Erw. 3)\r\n- Vorspringende Gebäudeteile, die höchstens 1,5 m über die Fassadenflucht hinausragen, dürfen den Grenzabstand beliebig unterschreiten. Ein minimaler Grenzabstand von 2,5 m für solche Gebäudeteile kann aus § 21 BauV nicht abgeleitet werden. (Erw. 4)\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.21.664\n\nENTSCHEID vom 20. September 2022\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des C._____ vom 11. Oktober 2021\nbetreffend Baugesuch von D._____ und E._____ für Erkeranbau, Ersatz Fenster, Änderungen\nin der Raumeinteilung, Ergänzung Wintergarten, Heizungsersatz, Rückbau Kaminanlage und\nÜberdachung Kellereingang auf Parzelle 1113 (Baugesuch 2021-44); Abweisung\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n2.1\n\nDie Bauherrschaft beabsichtigt auf Parzelle 1113 an der Nordwestfassade des Gebäudes Nr. 488 die\nErstellung eines Erkeranbaus mit einer Breite von 3,45 m, einer Tiefe von 1,34 m sowie einer Höhe\nvon 2,90 m bzw. 3,20 m (vgl. Plan \"Grundrisse\" sowie Plan \"Schnitte/Fassaden\", beide vom 5. Juni\n2021, beide Massstab 1:100). Die Nordwestfassade des Gebäudes Nr. 488 bildet eine aus Mauerwerk\nbestehende Einheit, welche im vorderen Teil in eine gegenüber der Fassadenflucht leicht vertiefte\nverglaste Einheit übergeht.\n\n(…)\n\n3. Zulässige Breite des Erkeranbaus\n\n3.1\n\nDamit ist vorliegend die Bestimmung des massgebenden Fassadenabschnitts gemäss § 21 Abs. 1\nBauV strittig. Während die Vorinstanz die verglaste Einheit in der Berechnung des zugehörigen Fassadenabschnitts berücksichtigte, wollen die Beschwerdeführenden diese verglaste Einheit nicht hinzugerechnet wissen.\n\n(…)\n\n3.2.1\n\nUm als vorspringender Gebäudeteil zu gelten, darf der geplante Erker u.a. pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b; vgl. § 21 Abs. 1\nBauV). Fassaden sind die vertikalen Seiten- und Stirnwände eines Gebäudes. Darunter versteht der\nherkömmliche Sprachgebrauch ein Bauwerk, dessen Ausdehnung durch die erwähnten Aussenwände\nbestimmt wird (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 336, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 7. März 2018 [WBE.2017.253/247],\nErw. 2.5.2, S. 14). Fraglich ist, ob die verglaste Einheit im vorderen Teil des Gebäudes zur Nordwestfassade hinzuzurechnen ist. Soweit sich das Verwaltungsgericht mit solchen Fragen zu befassen\nhatte, stellte es auf das optische Erscheinungsbild ab (vgl. VGE vom 7. März 2018\n\nVersand:\n[WBE.2017.253/247], Erw. 2.5.2, S. 14; AGVE 2008, S. 484, mit weiteren Hinweisen). Auch die Beteiligten halten das Erscheinungsbild für den entscheidenden Punkt, sie beurteilen es aber unterschiedlich und ziehen deshalb auch unterschiedliche Schlüsse daraus.\n\nBei der Anwendung von § 21 Abs. 1 BauV ist stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die von\nden Beschwerdeführenden angesprochene Rechtsprechung der Zürcher Gerichte, wonach jene Fassade als massgeblicher Fassadenabschnitt gelte, welche eine baulich-architektonische Einheit bilde,\nist nachvollziehbar und steht der gemeinderätlichen Rechtsanwendung nicht entgegen. Es trifft jedoch\n– in Abweichung der Meinung der Beschwerdeführenden – nicht zu, dass die Materialisierung allein\nausschlaggebend für die Bestimmung des massgebenden Fassadenabschnitts sein kann. Vielmehr\nmuss auch bei Fassaden mit unterschiedlicher Materialisierung im Einzelfall untersucht werden, ob die\nverschiedenen Fassadenabschnitte zusammen eine optisch-architektonische Einheit bilden oder nicht.\nDie Vorinstanz hat das Vorliegen einer solchen Einheit mit dem Argument bejaht, wonach das Gebäude architektonisch über eine klare Fassadensprache verfüge, bei welcher der südwestliche Teil als\nGlaselement in Erscheinung trete. Dies überzeugt. Zum einen ist die verglaste Einheit in den Baukubus\ndes Gebäudes integriert und bildet zusammen mit der gemauerten Einheit die Aussenwand des Gebäudes Nr. 488. Dies lässt sich denn auch deutlich in den Grundrissplänen erkennen, worin sich Erdund Obergeschoss über die verglaste Einheit erstrecken und somit eine Einheit bilden (siehe Plan\n\"Grundrisse\" vom 5. Juli 2021, Massstab 1:100). Sodann ist die strittige Glaseinheit lediglich rund\n40 cm vom gemauerten Fassadenteil zurückversetzt (gemessen in Plan \"Grundrisse\" vom 5. Juli 2021,\nMassstab 1:100), was optisch nicht stark ins Gewicht fällt. Dies führt jedenfalls nicht dazu, dass sich\ndie Fassade in zwei Abschnitte gliedert. Die verglaste Einheit wird optisch als zur Gesamtfassade\nzugehörig wahrgenommen und tritt nicht als eigenständiger Baukörper in Erscheinung.\n\nNichts Anderes können die Beschwerdeführenden aus den Figuren 3.1 – 3.3 (Fassadenflucht und\nFassadenlinie) und 3.4 (vorspringende Gebäudeteile [Schnitt und Seitenansicht]) des Anhang 2 zur\nBauverordnung ableiten. Inwiefern es sich bei dem zugehörigen Fassadenabschnitt nur um eine Fassade mit einer einheitlichen Materialisierung handeln dürfe, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht näher dargelegt. Die Figuren legen das Gegenteil nahe. So werden\netwa vorspringende Gebäudeteile, deutlich zurückversetzte Fassadenteile oder Fassaden, die in eine\nRundung weiter verlaufen nicht mehr zum zugehörigen Fassadenabschnitt gezählt. Die Figuren sind\nmithin so zu verstehen, dass es – unabhängig der Materialisierung – einzig auf das baulich-architek-\ntonische Erscheinungsbild ankommt.\n\n(…)\n\n4. Tiefe des Erkeranbaus / Grenzabstand\n\n(…)\n\n4.2.1\n\n"}