II./3.2). Andere Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte müssten dem Gemeinderat ebenfalls zur vorgängigen Prüfung vorgelegt werden, wobei der Gemeinderat im Einzelfall zu entscheiden hätte, ob die betreffende Massnahme gestützt auf § 52 Abs. 1 BauV formlos bewilligt werden kann oder ob für diese gemäss § 52 Abs. 2 BauV das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren durchzuführen ist. Anmerkung: Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (VGE vom 14. Dezember 2023 [WBE.2023.106]) 9 von 9