Andernfalls wäre für die Ausstattung mit einer Schalldämmhaube das vereinfachte Verfahren gemäss § 61 BauG durchzuführen. Die Verlegung an einen anderen Standort würde demgegenüber (aufgrund der damit verbundenen stärkeren Betroffenheit anderer Nachbarn vom Baugesuch) ein neues ordentliches Baugesuchsverfahren erfordern (vgl. VGE vom 15. Juli 2015 [WBE.2015.129], Erw. II./3.2).