8 von 9 Beschwerdegegnern vorgelegten Beispielmodell erfüllt), diese den Grenzabstand für Klein- und Anbauten von 2 m (§ 19 Abs. 2 BauV) einhält (was vorliegend möglich ist) und die für eine allfällige Hangabgrabung gemäss den Beschwerdegegnern wahrscheinlich notwendige Stützmauer eine Höhe von 60 cm (vgl. § 49 Abs. 2 lit. a BauV) nicht übersteigt (was anhand der Akten nicht abgeschätzt werden kann). Andernfalls wäre für die Ausstattung mit einer Schalldämmhaube das vereinfachte Verfahren gemäss § 61 BauG durchzuführen.