Schalldämmhaube könnte vom Gemeinderat als geringfügige Projektänderung gemäss § 52 Abs. 1 BauV formlos bewilligt werden, sofern die Haube die Masse einer baubewilligungsfreien Kleinstbaute (vgl. dazu § 49 Abs. 2 lit. d BauV) nicht übersteigt (diese Voraussetzung wäre beim von den