Diese Voraussetzung kann hinsichtlich der Einschränkung des Nachtbetriebs um sieben Stunden ohne Weiteres bejaht werden, reduziert sich damit doch einzig die nächtliche Lärmbelastung. Folglich ist die Baubewilligung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde um die Auflage zu ergänzen, dass der Nachtbetrieb der Wärmepumpe (zwischen 19.00 – 07.00 Uhr) um sieben Stunden einzuschränken ist. Die Steuerung der Wärmepumpe ist so einzustellen respektive zu programmieren, dass die Abschaltung nicht jeden Abend manuell zu erfolgen hat.