Dies gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 531). Eine Heilung mittels Auflage ist im Baubeschwerdeverfahren möglich, wenn sich die damit verbundene Projektänderung als i.S.v. § 52 Abs. 1 BauV geringfügig erweist, sodass diese formlos, das heisst ohne die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens bewilligt werden kann. Diese Voraussetzung kann hinsichtlich der Einschränkung des Nachtbetriebs um sieben Stunden ohne Weiteres bejaht werden, reduziert sich damit doch einzig die nächtliche Lärmbelastung.