Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich das Baugesuch für die Wärmepumpe in der eingereichten Form nicht als bewilligungsfähig erweist. So wird der nächtliche Planungswert beim eigenen Wohnhaus der Beschwerdegegner überschritten, wobei kein Raum für Erleichterungen besteht, da der nächtliche Planungswert vorliegend mit wirtschaftlich tragbarem Mehraufwand eingehalten werden kann, indem der Nachtbetrieb der Wärmepumpe um sieben Stunden eingeschränkt wird. Zu beachten ist, dass eine Bewilligung, auf die man grundsätzlich Anspruch hat, nicht gänzlich verweigert werden darf, wenn sie unter Auflagen erteilt werden kann. Dies gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. ULRICH HÄFELIN/