Schliesslich kann auch eine Ausstattung der Wärmepumpe mit einer Schalldämmhaube (was von den Beschwerdegegnern selbst als unverhältnismässig abgelehnt wird) allein gestützt auf das Vorsorgeprinzip (mit der Betriebszeiteneinschränkung werden die Planungswerte bereits eingehalten) nicht verlangt werden, sind solche (bereits ohne allfällig erforderliche Stützmauer) erfahrungsgemäss doch mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand von mehreren tausend Franken (also weit mehr als 1 % der Investitionskosten) verbunden, was im Rahmen des Vorsorgeprinzips nicht mehr als verhältnismässig angesehen werden kann. 6. Zusammenfassung lärmrechtliche Beurteilung und Schlussfolgerung