für eine Innenaufstellung nicht belegt seien, vermögen sie auch damit keine substantiierten Zweifel an der fehlenden Verhältnismässigkeit einer Innenaufstellung zu begründen. So erweisen sich die von den Beschwerdegegnern im Baugesuch angegebenen Kosten für die Aussenaufstellung nach der Erfahrung der Beschwerdeinstanz durchaus als glaubhaft, wobei sich eine Innenaufstellung nach dem vorstehend Gesagten auch nicht bloss aufgrund der damit verbundenen Mehrkosten als unverhältnismässig erweist, sondern namentlich auch aufgrund der ebenfalls zu beachtenden Lärmschutzinteressen und Platzbedürfnissen der Beschwerdegegner.