welt BVU gestützt auf den Grundrissplan des Untergeschosses überprüft und als plausibel erachtet, wobei für die Beschwerdeinstanz kein Grund besteht, an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln. Die Mehrkosten resultieren namentlich aus dem Umstand, dass der für eine Innenaufstellung in Frage kommende Tankraum der Ölheizung (an der nordwestlichen Gebäudeecke) über keine Lichtschächte verfügt, weshalb Wanddurchbrüche erforderlich wären. Eine Innenaufstellung im Heiz- und Waschraum (an der südwestlichen Gebäudeecke) kann gestützt auf das Vorsorgeprinzip ebenso nicht verlangt werden. Der Heiz- und Waschraum verfügt zwar über an der Süd- und Westfassade über zwei Lichtschächte.