grenzende Massnahmen platziert werden kann (da die Planungswerte grundsätzlich auch bei diesem einzuhalten sind). Ebenso nicht verlangt werden kann gestützt auf das Vorsorgeprinzip ein Standort an der östlichen Seite der Nordfassade. Dort wäre zwar der Abstand zum Fenster eines lärmempfindlichen Raums der Beschwerdegegner (Wohnzimmerfenster) am grössten. Allerdings befindet sich unmittelbar an dieser Stelle ein Lichtschacht (1,5 m x 1,5 m), wobei die Abluft der Wärmepumpe an diesem Standort im Winter womöglich auch den Gehweg zum Hauseingang vereisen könnte (vgl. zur Vereisungsproblematik auch Ziff.