Soweit die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf Ziff. 2.5 der Vollzugshilfe cercle bruit vorbringen, die Platzierung der Wärmepumpe beim westseitigen Wohnzimmerfenster sei ohne lärmbegrenzende Massnahmen möglich, da das Wohnzimmer auch an der Nord- und Südfassade über Fenster verfüge, wird nochmals darauf hingewiesen, dass die sog. Lüftungsfensterpraxis (wonach es ausreicht, wenn die einschlägigen Belastungsgrenzwerte an dem am wenigsten exponierten "Lüftungsfenster" jedes lärmempfindlichen Raums eingehalten werden) vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig qualifiziert wurde (vgl. vorstehend Erw.