Nicht verlangt werden kann gestützt auf das Vorsorgeprinzip die von den Beschwerdeführenden geforderte Verlegung der Wärmepumpe an die Süd- oder Westfassade. Bei der Südseite handelt es sich um die Hauptwohnseite der Beschwerdegegner (deren Lärmschutzinteressen nach dem Gesagten ebenfalls zu berücksichtigen sind), wobei der grösstmögliche Abstand zu einem Fenster eines lärmempfindlichen Raumes im Erdgeschoss lediglich rund 2 m beträgt und die Wärmepumpe an diesem Standort (Höhe Treppenhaus) auch weniger als 4 m vom Sitzplatz der Beschwerdegegner zu liegen kommt (der Abstand zwischen dem Sitzplatz der Beschwerdeführenden und dem geplanten Standort der Wärmepumpe beträgt demgegenüber