Der von den Beschwerdegegnern gewählte Standort an der Südseite der Ostfassade erweist sich nach dem bereits Gesagten zwar insofern nicht als optimal, als die Planungswerte bei ihrer eigenen Liegenschaft nur mit einer Einschränkung des Nachtbetriebs (oder mittels Ausstattung der Wärmepumpe mit einer Schalldämmhaube) eingehalten werden können. Wird der Nachtbetrieb allerdings um sieben Stunden eingeschränkt, ist der Standort nicht zu beanstanden, zumal die Planungswerte bei den Beschwerdeführenden mit der Ergreifung dieser Massnahme (mit einem nächtlichen Beurteilungspegel von 36 dB(A) und einem täglichen Beurteilungspegel von 43,8 dB(A)) mehr als deutlich eingehalten