EBVU 17.920 vom 30. November 2018, Erw. 4.5.7). Zu beachten gilt, dass das Vorsorgeprinzip nicht nur in Bezug auf die Nachbarschaft zu beachten ist, sondern – ebenso wie die Planungswerte – auch in Bezug auf die eigene Liegenschaft der Bauherrschaft. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich des optimalen Standorts einer Wärmepumpe nicht ausschliesslich auf die Interessen der Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen ist, sondern auch die Interessen der Bauherrschaft selbst zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu EBVU 17.185 vom 19. Februar 2018, Erw. 7.2). 5.2 Prüfung im konkreten Fall