2.1 f.). Weitere technische respektive bauliche schallreduzierende Massnahmen bei aussen aufgestellten Anlagen (in Form von Schalldämmhauben, Hutzen oder Lärmschutzwänden) können bei eingehaltenem Planungswerte allein gestützt auf das Vorsorgeprinzip demgegenüber in der Regel nicht verlangt werden, da diese erfahrungsgemäss mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand von mehreren tausend Franken (also weit mehr als 1 % der Investitionskosten) verbunden sind (vgl. hierzu EBVU 18.599/600 vom 15. Januar 2019, Erw. 4.3; EBVU 17.920 vom 30. November 2018, Erw.