Bezugnehmend auf die Vollzugshilfe cercle bruit (Ziff. 2.1 f.) bedeutet dies, dass die wirtschaftliche Tragbarkeit von lärmreduzierenden Massnahmen bei nicht eingehaltenem Planungswert auch bei Aufwendungen von (deutlich) über 1 % der Investitionskosten noch bejaht werden kann und nicht nur die primären Massnahmen gemäss Ziff. 2.2.1 (Optimierung des Aufstellungsorts inklusive Prüfung einer Innenaufstellung, Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel, Aktivierung schallreduzierter Nachtbetrieb), sondern auch die weiteren Massnahmen gemäss Ziff.