a LSV bei eingehaltenem Planungswert. Planungswerte sind in aller Regel einzuhalten, da bei den heutigen Möglichkeiten der Lärmbekämpfung nicht leichthin anzunehmen ist, dass dies zu schweren technischen Schwierigkeiten führen wird (vgl. dazu ROBERT WOLF, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 25 N. 77 ff.; EBVU 21.581 vom 5. August 2022, Erw. 9.5). Bezugnehmend auf die Vollzugshilfe cercle bruit (Ziff.