Die nächtliche Betriebszeiteneinschränkung stellt eine solche Emissionsbegrenzung an der Quelle dar und ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dies zumal die nächtliche Betriebszeiteneinschränkung vorliegend nicht zur Kompensation eines lauten Geräts oder eines ungünstigen Standorts erfolgt, haben die Beschwerdegegner doch bereits ein geräuscharmes Modell gewählt, wobei sich ein anderer Standort nicht als zweckmässig respektive verhältnismässig erweist (dazu nachstehend Erw. 5). Nach dem Gesagten vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführenden keine Zweifel an der Zweckmässigkeit der Einschränkung der nächtlichen Betriebszeit zu begründen.