Auch die Abteilung für Umwelt BVU erachtet diese Massnahme in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Januar 2023 als zweckmässig zur Einhaltung der Planungswerte. Nach dem Gesagten können die Planungswerte beim eigenen Wohnhaus der Beschwerdegegner demnach mit einer verhältnismässigen Massnahme im Form einer siebenstündigen Einschränkung des Nachtbetriebs eingehalten werden, womit kein Raum für Erleichterungen verbleibt.