Eine Einschränkung des Nachtbetriebs um sieben Stunden ist technisch ohne weiteres möglich, verursacht keine nennenswerten Mehrkosten und reduziert die Lärmbelastung um 3,8 dB (vgl. die entsprechende Betriebszeitkorrektur in der Web-Applikation), womit der nächtliche Planungswert bei den Beschwerdegegnern selbst ausgehend vom schlechtesten Fall einer Überschreitung um 3 dB(A) (vgl. vorstehend Erw. 4.2.2) eingehalten werden kann (für allfällige Schätzungsungenauigkeiten verbleibt sogar noch eine Reserve). Auch die Abteilung für Umwelt BVU erachtet diese Massnahme in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Januar 2023 als zweckmässig zur Einhaltung der Planungswerte.