Dies namentlich deshalb, da die Wärmepumpe aufgrund des höheren Wirkungsgrads und der Möglichkeit der Nutzung von Solarstrom (die Beschwerdegegner verfügen auf dem Dach über eine Solaranlage) ohnehin primär tagsüber betrieben werden soll, was einleuchtet. Eine Einschränkung des Nachtbetriebs um sieben Stunden ist technisch ohne weiteres möglich, verursacht keine nennenswerten Mehrkosten und reduziert die Lärmbelastung um 3,8 dB (vgl. die entsprechende Betriebszeitkorrektur in der Web-Applikation), womit der nächtliche Planungswert bei den Beschwerdegegnern selbst ausgehend vom schlechtesten Fall einer Überschreitung um 3 dB(A) (vgl. vorstehend Erw.