Dass die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde, ist demgegenüber nicht anzunehmen, führen die Beschwerdegegner doch selbst aus, dass eine siebenstündige Einschränkung des Nachtbetriebs für sie problemlos möglich sei und sie einer solchen ohne weiteres zustimmen könnten. Dies namentlich deshalb, da die Wärmepumpe aufgrund des höheren Wirkungsgrads und der Möglichkeit der Nutzung von Solarstrom (die Beschwerdegegner verfügen auf dem Dach über eine Solaranlage) ohnehin primär tagsüber betrieben werden soll, was einleuchtet.