4.2.3 Nach dem vorstehend Gesagten hält die geplante Luft / Wasser-Wärmepumpe den nächtlichen Planungswert beim eigenen Wohnhaus der Beschwerdegegner (nächstgelegenes Zimmerfenster im Obergeschoss an der Ostfassade) nicht ein und ist entsprechend auf Erleichterungen angewiesen. Solche können gewährt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde (Art. 25 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 2 LSV). Vorliegend besteht zwar ein öffentliches Interesse an der Luft / Wasser-Wärmepumpe (welche die bestehende Ölheizung ersetzen soll).