vielleicht dennoch ungenügende) Abstand zu einem Fenster eines lärmempfindlichen Raumes gewählt wurde oder der vom Lärm betroffene Raum noch über ein weiteres Fenster an einer von der Wärmepumpe abgewandten Seite verfügt, kann noch nicht automatisch von einer lediglich geringfügigen Belastung ausgegangen werden, zumal die sog. Lüftungsfensterpraxis (wonach es ausreicht, wenn die einschlägigen Belastungsgrenzwerte an dem am wenigsten exponierten "Lüftungsfenster" jedes lärmempfindlichen Raums eingehalten werden) vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig qualifiziert und entsprechend abgelehnt wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_139-141/2015