Auf die Ermittlung des quantitativen Beurteilungspegels kann bei diesem ostseitigen Fenster im Obergeschoss der Beschwerdegegner nicht verzichtet werden, befindet sich dieses doch an derselben Fassade wie die geplante Wärmepumpe, wobei der Abstand zwischen diesem Fenster (Mitte) und der Wärmepumpe (Mitte) lediglich rund 3,5 m beträgt und das ostseitige Zimmer im Obergeschoss auch über kein weiteres Fenster (an einer von der Wärmepumpe abgewandten Seite) verfügt. Entsprechend kann auch nicht zum vornherein von einer lediglich geringfügigen Belastung ausgegangen werden. Soweit in diesem Zusammenhang in der Vollzugshilfe cercle bruit (Ziff.