Nach dem Gesagten stellt das ostseitige Zimmer im Obergeschoss einen lärmempfindlichen Raum dar, womit die Planungswerte in der Mitte des offenen Fensters dieses Zimmers grundsätzlich einzuhalten sind. Auf die Ermittlung des quantitativen Beurteilungspegels kann bei diesem ostseitigen Fenster im Obergeschoss der Beschwerdegegner nicht verzichtet werden, befindet sich dieses doch an derselben Fassade wie die geplante Wärmepumpe, wobei der Abstand zwischen diesem Fenster (Mitte) und der Wärmepumpe (Mitte) lediglich rund 3,5 m beträgt und das ostseitige Zimmer im Obergeschoss auch über kein weiteres Fenster (an einer von der Wärmepumpe abgewandten Seite) verfügt.