Entsprechend kann das Zimmer als Wohnraum (namentlich als Büro oder Schlafzimmer) genutzt werden und stellt folglich einen lärmempfindlichen Raum dar. Eine Auflage, wonach das ostseitige Zimmer im Obergeschoss nur als Abstellraum genutzt werden darf, ist nicht praktikabel, da eine solche Auflage von der Gemeinde nicht mit verhältnismässigen Aufwand kontrollierbar ist.