Entscheidend für die Qualifikation als lärmempfindlicher Raum ist nicht die subjektiv beabsichtigte Nutzung, sondern die bei objektiver Betrachtung mögliche Nutzung eines Raumes. Das ostseitige Zimmer im Obergeschoss ist rund 11,5 m2 gross, befindet sich innerhalb des Wärmedämmperimeters und ist für eine Wohnnutzung genügend belichtet (Fensterfläche ≥ 1/10 Bodenfläche [vgl. hierzu § 36a Abs. 1 lit. c BauV]). Entsprechend kann das Zimmer als Wohnraum (namentlich als Büro oder Schlafzimmer) genutzt werden und stellt folglich einen lärmempfindlichen Raum dar.