a LSV darstellt, handelt es sich hierbei bei objektiver Betrachtung doch weder um eine Küche ohne Wohnanteil, noch um einen Sanitär- oder blossen Abstellraum. Dass das ostseitige Zimmer gemäss den Beschwerdegegnern zurzeit effektiv bloss als Abstellraum genutzt werde und sich die Beschwerdegegner zudem bereit erklären, die Nutzung dieses Zimmers als Abstellraum in zukünftigen Mietverträgen vorzuschreiben, vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend für die Qualifikation als lärmempfindlicher Raum ist nicht die subjektiv beabsichtigte Nutzung, sondern die bei objektiver Betrachtung mögliche Nutzung eines Raumes.