4.2.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Planungswerte auch beim Wohnhaus der Beschwerdegegner eingehalten werden. In Bezug auf die der Wärmepumpe abgewandte Nord-, West- und Südfassade ist dies aufgrund der Lärmabschirmung durch das eigene Gebäude zu bejahen. Hinsichtlich der Ostfassade ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das ostseitige Zimmer im Obergeschoss der Beschwerdegegner einen lärmempfindlichen Raum i.S.v. Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV darstellt, handelt es sich hierbei bei objektiver Betrachtung doch weder um eine Küche ohne Wohnanteil, noch um einen Sanitär- oder blossen Abstellraum.