5a, S. 522 f.). Demgemäss sind gemäss cercle bruit (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute) bei eingehaltenem Planungswert Pegelreduktionen von unter 3 dB als unwesentlich und Aufwendungen über 1 % der Investitionskosten der Wärmepumpe-Anlage nicht mehr als gering zu betrachten. Solche Massnahmen (mit Pegelreduktionen < 3 dB oder Aufwendungen > 1 % der Investitionskosten) müssen bei eingehaltenem Planungswert gemäss cercle bruit nicht umgesetzt werden (vgl. die online abrufbare Vollzugshilfe cercle bruit 6.21 – Lärmrechtliche Beurteilung von Luft / Wasser-Wärmepumpen vom 16. Juni 2022 [im Folgenden: Vollzugshilfe cercle bruit], Ziff. 2.1 [https://www.cerclebruit.ch]).