a LSV zu beachten, wonach die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Mehr als die Einhaltung der Planungswerte zu verlangen, kann unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes allerdings nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn sich bereits mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 124 II 517, Erw. 5a, S. 522 f.).