17.185 vom 19. Februar 2018, Erw. 6.1). Zudem ist bei der geplanten Wärmepumpe – auch bei Einhaltung der Planungswerte (vgl. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 124 II 517, Erw. 4b, S. 521 f.) – stets das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG respektive Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV zu beachten, wonach die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.