1 Abs. 1 lit. e LSV). Die Planungswerte bei der für die Wohnzone 2 massgeblichen Empfindlichkeitsstufe II (vgl. § 9 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung vom 10. Juni 2021 [BNO]) betragen beim Lärm von Heizungsanlagen gemäss Anhang 6 Ziff. 2 LSV 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Beurteilungspegel Lr). Diese Werte dürfen durch den Betrieb der Wärmepumpe bei lärmempfindlichen Räumen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 6 LSV) – gemessen in der Mitte der offenen Fenster (Art. 39 Abs. 1 LSV) – grundsätzlich (vgl. Art. 25 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV) nicht überschritten werden.