Die geplante Luft / Wasser-Wärmepumpe stellt eine ortsfeste Anlage i.S.v. von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) dar, bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden. Bei der geplanten Wärmepumpe handelt es sich dabei um eine Neuanlage i.S.v. von Art. 47 Abs. 1 LSV. Für Neuanlagen gelten die Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die geplante Wärmepumpe wird dabei nach Anhang 6 LSV beurteilt (vgl. Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit.