Die ebenfalls in der Wohnzone 2 ansässigen Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip sei für die Wärmepumpe ein anderer Standort zu suchen, namentlich im Gebäudeinnern oder an der Süd- oder Westfassade. Der Gemeinderat sowie die Beschwerdegegner stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass eine Innenaufstellung aufgrund der damit verbundenen höheren Kosten vor dem Hintergrund des deutlich eingehaltenen Planungswerts nicht verhältnismässig sei und auch eine Verlegung auf die Süd- oder Westfassade abzulehnen sei. 3. Allgemeine lärmrechtliche Ausführungen