{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-02-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-21-657_2023-02-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8689", "Checksum": "2b19a16bcb94534c70f18619e0d03379"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 21.657"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.02.2023 EBVU 21.657"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.02.2023 EBVU 21.657"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.02.2023 EBVU 21.657"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmepumpe; Planungswerte; lärmempfindlicher Raum; Vorsorgeprinzip\r\n– Die Planungswerte sind auch bei der Liegenschaft der Bauherrschaft selbst einzuhalten (Erw. 3 und 4.2).\r\n– Entscheidend für die Qualifikation als lärmempfindlicher Raum ist nicht die subjektiv beabsichtigte Nutzung, sondern die bei objektiver Betrachtung mögliche Nutzung eines Raums (Erw. 4.2.1).\r\n– Die Lüftungsfensterpraxis ist auch bei Wärmepumpen als bundesrechtswidrig abzulehnen (Erw. 4.2.1).\r\n– Bei einer Wärmepumpe an der Fassade des eigenen Einfamilienhauses lässt sich die Schallausbreitung gegenüber dem eigenen Gebäude nicht unbesehen mit der Web-Applikation berechnen (Erw. 4.2.2). \r\n– Verfügung einer nächtlichen Betriebszeiteneinschränkung bei der eigenen Liegenschaft der Bauherrschaft (Erw. 4.2.3 + Erw. 6). \r\n– Emissionsbegrenzungen im Rahmen der Vorsorge sind nur zu treffen, wenn mit höchstens 1 % der Investitionskosten eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann (Erw. 3 und 5). \r\n– Vorsorgeprinzip: Bei der Wahl des optimalen Standorts der Wärmepumpe sind nicht nur die Interessen der Nachbarschaft, sondern auch die Interessen der Bauherrschaft zu berücksichtigen (Erw. 5.1). \r\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:33", "Checksum": "a613d17e050fd93dbe60ebefa611215a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.02.2023 EBVU 21.657\nRegeste:\nWärmepumpe; Planungswerte; lärmempfindlicher Raum; Vorsorgeprinzip\r\n– Die Planungswerte sind auch bei der Liegenschaft der Bauherrschaft selbst einzuhalten (Erw. 3 und 4.2).\r\n– Entscheidend für die Qualifikation als lärmempfindlicher Raum ist nicht die subjektiv beabsichtigte Nutzung, sondern die bei objektiver Betrachtung mögliche Nutzung eines Raums (Erw. 4.2.1).\r\n– Die Lüftungsfensterpraxis ist auch bei Wärmepumpen als bundesrechtswidrig abzulehnen (Erw. 4.2.1).\r\n– Bei einer Wärmepumpe an der Fassade des eigenen Einfamilienhauses lässt sich die Schallausbreitung gegenüber dem eigenen Gebäude nicht unbesehen mit der Web-Applikation berechnen (Erw. 4.2.2). \r\n– Verfügung einer nächtlichen Betriebszeiteneinschränkung bei der eigenen Liegenschaft der Bauherrschaft (Erw. 4.2.3 + Erw. 6). \r\n– Emissionsbegrenzungen im Rahmen der Vorsorge sind nur zu treffen, wenn mit höchstens 1 % der Investitionskosten eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann (Erw. 3 und 5). \r\n– Vorsorgeprinzip: Bei der Wahl des optimalen Standorts der Wärmepumpe sind nicht nur die Interessen der Nachbarschaft, sondern auch die Interessen der Bauherrschaft zu berücksichtigen (Erw. 5.1). \r\n\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.21.657\n\nENTSCHEID vom 20. Februar 2023\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 4.\nOktober 2021 betreffend Baugesuch von C._____ und D._____ für eine Luft / Wasser-Wärme-\npumpe (Aussenaufstellung) auf Parzelle aaa; teilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n2. Ausgangslage\n\nDie Beschwerdegegner planen auf der in der Wohnzone 2 gelegenen Parzelle aaa die Aussenaufstellung einer Luft / Wasser-Wärmepumpe (Hersteller: E._____ AG, Typ: WP) als Ersatz für die bestehende Ölheizung. Der geplante Standort der Ausseneinheit befindet sich südlich an der Ostfassade;\nder Abstand zum nächstgelegenen Fenster eines lärmempfindlichen Raums in der Nachbarschaft\n(Parzelle bbb der Beschwerdeführenden) beträgt mindestens rund 11,5 m; derjenige zum nächstgelegenen Fenster eines lärmempfindlichen Raums beim Wohnhaus der Beschwerdegegner selbst (Ostfassade) beträgt rund 3,5 m. Gemäss dem Schalldatenverzeichnis der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) beträgt der Schallleistungspegel (LwA) im schallreduzierten Nachtbetrieb\n(Flüstermodus) maximal 54 dB(A). Im Normal- respektive Tagbetrieb maximal 63 dB(A).\n\nDie ebenfalls in der Wohnzone 2 ansässigen Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip sei für die Wärmepumpe ein anderer Standort zu suchen, namentlich im Gebäudeinnern oder an der Süd- oder Westfassade. Der Gemeinderat sowie die\nBeschwerdegegner stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass eine Innenaufstellung aufgrund der damit verbundenen höheren Kosten vor dem Hintergrund des deutlich eingehaltenen Planungswerts nicht verhältnismässig sei und auch eine Verlegung auf die Süd- oder Westfassade abzulehnen sei.\n\n3. Allgemeine lärmrechtliche Ausführungen\n\n"}