Dass die unüberbaute Parzelle bbb bis zu ihrer Überbauung möglicherweise weiterhin noch landwirtschaftlich genutzt wird, bedingt nicht, dass allein für eine solche singuläre private Zwischennutzung die Zufahrt verbreitert werden müsste. Das Verhältnismässigkeitsprinzip steht dem entgegen. Der geplante Zufahrtsweg erweist sich so als rechtskonform. Hinweis: Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (VGE vom 15.08.2023 [WBE.2022.348]). 5 von 5