Im vorliegenden Fall kann die Seitenfreiheit auf den beiden Bauparzellen ccc und aaa sowie gegenüber der Parzelle ddd als gegeben erachtet werden. Gegenüber Parzelle fff hält der Zufahrtsweg keinen Grenzabstand ein. Doch ist auch hier die Seitenfreiheit gegeben, da es sich um eine Privatstrasse im Gemeingebrauch handelt und diesen gegenüber die Strassenabstandsvorschiften des Baugesetzes Anwendung finden (§ 111 Abs. 1bis BauG). So ergibt sich, dass der geplante Zufahrtsweg mit einer Breite von 3 m als genügend dimensioniert angesehen werden darf (vgl. AGVE 2006, S. 484). 5.2