Die Qualifizierung als öffentlicher Fussweg hat zur Folge, dass der Zufahrtsweg so dimensioniert sein muss, dass das Fusswegrecht ungeschmälert erhalten bleibt. Dies bedingt eine genügend dimensionierte Strassenbreite für den Begegnungsfall PW/Fussgängerin. Die lichte Breite einer Fussgängerin oder eines Fussgängers ergibt sich aus der Summe folgender Werte: • 60 cm für die Grundabmessung einer Person ohne Gepäck oder • 80 cm für die Grundabmessung einer Person mit Gepäck, • plus 2 x 10 cm als Bewegungsspielraum, • plus 2 x 10 cm als Sicherheitszuschlag.