Über den Zufahrtsweg führt ein öffentliches Fusswegrecht. Dabei spielt es – entgegen der Ansicht der Bauherrschaft – keine Rolle, dass Verbindungen auch auf anderen Wegen bestehen und Passanten nicht zwingend auf das Fusswegrecht angewiesen sind. Allemal sind solche Wegverbindungen durch Quartiere, abseits von stark befahrenen Strassen, attraktiv, und das öffentliche Interesse am Beibehalten solcher Wege ist ohne Weiteres gegeben.