4 von 5 Eine solche Anwendung rechtfertigt den Zuschlag nicht, da es, wenn es nicht um unverzichtbare Sicherheitsanliegen geht, Sache der Bauherrschaft ist zu entscheiden, welchen Komfort seine Strasse aufweisen soll. Festhalten lässt sich, dass für den Zufahrtsweg, soweit es um bloss private Nutzungen geht und die VSS-Normen nur analog anzuwenden sind, grundsätzlich eine Breite von 3,4 m, bei gegebener Seitenfreiheit grundsätzlich eine solche von 3 m genügt. 5. Öffentliches Fusswegrecht 5.1