Die Frage, ob es sich hier um eine längere Steigung (42,2 m) handelt und der Zuschlag für die Steigung grundsätzlich verlangt werden muss, kann offenbleiben. Die Strasse ist zwar eine öffentliche Strasse, aber nur in dem Sinn, als es um das öffentliche Fusswegrecht geht. Das Befahren mit Zweirädern und Personenwagen steht nicht im Gemeingebrauch. Es handelt sich hier um wenige, bloss private Nutzungen, und der Begegnungsfall PW/Fahrrad ist entsprechend selten. Die VSS-Norm zur Bestimmung der Breite von Zufahrtswegen findet für derartige Nutzungen, wie ausgeführt, nur analoge Anwendung.