Die Länge des Zufahrtswegs sollte je nach Gebäudehöhe auf etwa 40 bis 80 m begrenzt sein. Es geht hier um Fusswege, die bloss zum gelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen und dementsprechend befestigt sind. Für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen können angrenzende Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden. Begegnungsfälle entstehen dort, wo sich zwei Verkehrsteilnehmende kreuzen. Die Strassenquerschnitte sind so zu dimensionieren, dass die Begegnungsfälle möglichst konfliktfrei abgewickelt werden können. Der Zufahrtsweg hat dem Grundbegegnungsfall "Personenwagen/Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit" (≤ 30 km/h) zu genügen.