Gemäss Rechtsprechung beträgt diese Länge 5 bis 10 m (VGE vom 2. März 2009 [WBE.2006.430], Erw. 5.1, VGE vom 15. September 2008 [WBE.2008.20], Erw. II/4.3.2, mit Verweis auf AGVE 2006, S. 483). Im vorliegenden Fall misst der bereits bestehende Strassenabschnitt ab vortrittsberechtigter Strasse (Keee) rund 21 m und hat auf der ganzen Länge eine Breite von wenigstens 6 m. Die korrekte Dimensionierung dieses Strassenteils, der Grundstückszufahrt im (engeren) Sinne der VSS-Norm, steht ausser Streit. Strittig ist einzig der weiter östlich liegende Strassenabschnitt zur Erschliessung zweier Bauparzellen. 4.5