2 von 5 Ansicht des Gemeinderats kann die Bauherrschaft nicht verpflichtet werden, gegen ihren Willen auch weitere (fremde) Wohneinheiten zu erschliessen. Es genügt, wenn das Vorhaben für die Erschliessungszwecke der Bauherrschaft ausreicht und die allfällige Erschliessung von noch unerschlossenem Baugebiet Dritter nicht verhindert oder unnötig erschwert wird. Im Falle eines Konflikts liegt es am Gemeinderat, die zweckmässige Erschliessung erforderlichenfalls mit einem Erschliessungsplan sicherzustellen (§ 16 BauG; vgl. VGE vom 15. September 2008 [WBE.2008.20], Erw.