Die Länge betrage 80 m, und mindestens 15 Wohneinheiten würden über die Strasse erschlossen. Im angefochtenen Entscheid führte er aus, der Begegnungsfall sei PW/PW, und verlangte praxisgemäss eine Breite von 4 m; in der Beschwerdeantwort ging er vom Begegnungsfall PW/Fahrrad aus und von einer Sollbreite aufgrund des Gefälles von 3,7 m bis 3,8 m. Gefälle und Strassenlänge rechtfertigten die Praxis, eine Breite von 4 m zu verlangen. 4.2