Strittig ist, ob die Strasse mit 3 m Breite gemäss Baugesuch für die Erschliessung genügt. Die Bauherrschaft bejaht dies, da es nur um die Erschliessung ihrer beiden Liegenschaften aaa und bbb gehe. Die Weglänge betrage 21,5 m; es handle sich um eine Grundstückszufahrt des Typs A. Der Gemeinderat hingegen meint, dass die Strasse das ganze Einzugsgebiet erschliessen müsse und entsprechend zu dimensionieren sei. Es handle sich aufgrund des öffentlichen Fusswegrechts um eine öffentliche Erschliessungsstrasse, und zwar um einen Zufahrtsweg gemäss den VSS-Normen. Die Länge betrage 80 m, und mindestens 15 Wohneinheiten würden über die Strasse erschlossen.